PDF Download

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Bezirkssportbund Lichtenberg e.V., im folgenden kurz Bezirkssportbund genannt, wurde am 29.06.2001 gegründet und hat  seinen Sitz in Berlin.
2.Der Bezirkssportbund ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
3.Der Bezirkssportbund ist Mitglied im Landessportbund Berlin e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen  an. Er wirkt im Sinne einer Dachorganisation und Interessenvertretung seiner Sportvereine aus dem Bezirk Lichtenberg.
4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.Der Bezirkssportbund verfolgt ausschließlich und im Falle des Satzes 1.a) unmittelbar, im Falle des Satzes 1.b) mittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Bezirkssportbundes ist die Förderung des  Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.Federführende oder mitverantwortliche Durchführung von bezirklichen Sportveranstaltungen; Unterstützung von  Vereinsveranstaltungen im Freizeitsport
b. Die Vertretung und Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere mit Hilfe folgender Tätigkeiten:

– Vertretung, ohne einen Alleinvertretungsanspruch,  gemeinsamer oder einzelner Interessen seiner Mitglieder, gegenüber dem  Senat, Bezirksamt, Landessportbund Berlin e. V. und anderen Gruppen,  nicht jedoch gegenüber den Fachverbänden,

– Öffentlichkeitsarbeit, um die Interessen und  Aktivitäten der Mitgliedsvereine darzustellen und um Verständnis für die Belange des Sport zu werben,

– Beratung bei der Planung, beim Bau und Umbau von Sportstätten und anderen Ausstattungen, bei der Umgestaltung und  Ãnderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie bei beabsichtigten Nutzungsänderungen. Maßgebliche Mitwirkung bzw. Selbstdurchführung bei der Sportstättenvergabe, um eine sinnvolle und  gerechte Nutzung durch Vereine zu gewährleisten,

– Unterstützung der Mitgliedsvereine in bezug auf Pachtgelände, vereinseigene Anlagen, Fördermittel u. ä.,

– Unterstützung der Förderung und Entwicklung des  Freizeit- und Breitensports in Zusammenarbeit mit den Vereinen und dem  Landessportbund Berlin e. V., einschließlich der Unterstützung der verbandsungebundenen Sportler, für die in den Fachverbänden des  Landessportbundes Berlin e.V. kein Betreuungsangebot vorliegt,

– Durchführung von Veranstaltungen zur Ehrung von  verdienstvollen Sportlern und Funktionsträgern, die sich um den Sport  verdient gemacht haben,

– Unterstützung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, einschließlich des Betriebes von Jugendfreizeitstätten und des Angebots von Jugendpflege- und Erholungsmaßnahmen sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Sportjugend Berlin,

– Vermittlung bei Differenzen zwischen Mitgliedsvereinen und Organisationen und Behörden,

– Vermittelnde Tätigkeit bei Unstimmigkeiten von Mitgliedsvereinen untereinander.
2. Die Organe des Bezirkssportbundes ( § 6 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Der Bezirkssportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Bezirkssportbundes dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkssportbundes. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bezirkssportbundes fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Bezirkssportbund wahrt parteipolitische  Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und ethnischer  Gruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und  weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder im Bezirkssportbund können werden:

a) die im Bezirk ansässigen Sportvereine und  Betriebssportgemeinschaften, die Mitglied in einem Fachverband des  Landessportbundes Berlin e. V. sind,

b) verbandsungebundene Sportvereine des Bezirks, für  die in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V. kein  Betreuungsangebot vorliegt.
2. Ein Verein bzw. eine BSG die in mehreren Bezirken  ihren satzungsgemäßen Zweck verfolgt, kann mit den Abteilungen/Gruppen Mitglied werden, die im Bezirk ihren Sport ausüben.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Bezirkssportbund ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Eintragung beim Vereinsregister beim Amtsgericht  sowie über die Körperschaftssteuerfreistellung (Gemeinnützigkeit) beizufügen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die zu begründen ist, ist die Berufung an die  Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese  entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung dieser  Entscheidung bleibt unberührt.
2.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Löschung des Bezirkssportbundes
d) Wegfall der Voraussetzungen nach § 3. und § 4.1
3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem Bezirkssportbund ausgeschlossen werden,

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Bezirkssportbundes,
d) wegen unehrenhafter Handlungen oder groben unsportlichen Verhaltens.

5. In den Fällen 4.a, 4.c und 4.d ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zur  Rechtfertigung zu geben. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über  den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen  schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die  Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den  Schlichtungsausschuss und in zweiter Instanz an die  Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach  Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die  Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche  Nachprüfung dieser Entscheidung bleibt unberührt.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die  Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem  Bezirkssportbund bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Bezirkssportbundes. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieds gegen den Bezirkssportbund müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Beiträge

a) Der Bezirkssportbund erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
b) Für Vereine mit verbandsungebundenen Sportlern wird zusätzlich ein gesonderter Beitrag erhoben, der durch den Landessportbund Berlin festgesetzt und an diesen abgeführt wird.

§ 6 Organe

Die Organe des Bezirkssportbundes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Jugendausschuss
d) der Schlichtungsausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Bezirkssportbundes ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstande
d) Wahl der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses
e) Wahl der zusätzlichen Delegierten für die  Mitgliederversammlung des LSB aus dem Kreis der von den Vereinen gemeldeten verbandsungebundenen Sportlern
f) Bestätigung des Vorsitzenden des Jugendausschusses
g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über Anträge
k)Entscheidung über eine Berufung lt. § 4.1. und § 4.5
l) Auflösung des Bezirkssportbundes.

2. Die Mitgliedersammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im 2. Quartal, statt.
3 .Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder per e-Mail. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der  Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens  vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist  die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei  der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei  Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen  erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem der  anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es :

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 v. H. der Mitglieder schriftlich beantragen.

6. Anträge können gestellt werden:

a) vom Vorstand
b) von jedem Mitglied
c) von der Jugendversammlung

7. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 8 Wochen, andere Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Bezirkssportbundes eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der  Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit  Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht möglich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein  Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
9. Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jeder Verein hat eine Stimme. Die Stimmübertragung auf einen anderen Mitgliedsverein ist nicht zulässig.
2. In den Vorstand des Bezirkssportbundes können nur  volljährige und geschäftsfähige Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt  werden.
3. Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die  Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes.
4. Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der  Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines beauftragten Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtig, für bestimmte Zwecke Ordnungen zu erlassen. Er kann Ausschüsse bilden.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Vorsitzenden des Jugendausschusses
e) den Beisitzern

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende
b) ie 2 Stellvertreter
c) der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der  Bezirkssportbund gemeinsam durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
4. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter für die Geschäftsführung und den Sportbetrieb des Bezirkssportbundes einzustellen.

§ 10 Schlichtungsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von  drei Jahren drei Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

§ 11 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss ist die Jugendorganisation des Bezirkssportbundes. Er führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Der Jugendausschuss gibt sich eine eigene  Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die  Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes.
3. Die Zusammensetzung der Jugendversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von  drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des  Bezirkssportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem  Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei  ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des  Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse wählen sich ihre Vorsitzenden und Ihre  Stellvertreter. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung  über ihre Tätigkeit zu berichten.

Sie sind keine Beschlussorgane.

§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Bezirkssportbundes  entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten  Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Bezirkssportbundes soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Landessportbund Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Liquidatoren.